§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
- 1.
- die staatliche Anerkennung von
- a)
- Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
- b)
- Branchenverbänden,
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),
- 2.
- die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,
- 3.
- das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowie
- 4.
- die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.
(2) 1Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
- 1.
- aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
- 2.
- im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.
(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen
- 1.
- landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
- 2.
- nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 AgrarOLkG Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (vom 09.06.2021) ... dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrechts ist die nach ...
§ 6 AgrarOLkG Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung (vom 16.11.2022) ... die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-VerordnungV. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der AgrarmarktstrukturverordnungV. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
Artikel 1 1. AgrarMSGÄndG (vom 15.07.2016) ... Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... folgt gefasst: „Teil 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung ... 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken". 4. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 1 Anwendungsbereich und ... „Teil 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen". 5. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... angefügt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „des in § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts ... und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht)" durch die Wörter „des in § 1 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrechts" ersetzt. ... 1 Satz 1 wird das Wort „Agrarorganisationenrecht" durch die Wörter „in § 1 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAgrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998; aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
§ 21 AgrarMSV Mitteilungen (vom 06.07.2017) ... Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils 1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie 2. als Gesamtzahl. (2) Soweit ...
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