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§ 8 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen



(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation

1.
Namen und Anschrift,

2.
Datum der Anerkennung,

3.
Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,

4.
die Angaben nach Absatz 3 und

5.
die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4

enthält.

(2) 1Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. 2Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) 1Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. 2Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit

1.
die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,

2.
die Daten nicht personenbezogen sind und

3.
an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.

(5) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. 2Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 7 AgrarOLkV Agrarorganisationenregister
... Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) ... für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines ... übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
Artikel 1 1. AgrarMSGÄndG (vom 15.07.2016)
... „§ 4a Allgemeinverbindlichkeit". b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Gestaltung von ... auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Gestaltung von ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung § 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen § 9 Mitteilungen und ... und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. 13. § 6 wird § 8 und wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... durch das Wort „Agrarerzeugnissektors" ersetzt. 15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Mitteilungen und ... d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 19. § 8 wird § 55 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998; aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
§ 7 AgrarMSV Agrarorganisationenregister
... Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ... für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) Die in § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum ... der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Daten in einer elektronisch ...