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§ 9 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:
- 1.
- anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
- 2.
- den zuständigen Stellen anderer Länder,
- 3.
- den zuständigen Stellen des Bundes,
- 4.
- den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 5.
- den Organen der Europäischen Union.
(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 9 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... § 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen § 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten Teil 3 Geschäftsbeziehungen in ... „Agrarerzeugnissektors" ersetzt. 15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten ... 15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „ § 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten (1) Die zuständigen Stellen ... und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen." 16. Nach § 9 wird folgender Teil 3 eingefügt: „Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der ... Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungsbehörde." 20. § 9 wird § 56 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...
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