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§ 10 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 10 Anwendungsbereich



(1) 1Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen globalen Jahresumsatz von höchstens 350.000.000 Euro haben, an

1.
Käufer, die einen globalen Jahresumsatz von mehr als 2.000.000 Euro haben, sofern ihr globaler Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten:

Stufe globaler
Jahresumsatz
des Lieferanten
globaler
Jahresumsatz
des Käufers
1bis 2.000.000 Euro über
2.000.000 Euro
2über 2.000.000 Euro
bis 10.000.000 Euro
über
10.000.000 Euro
3über 10.000.000 Euro
bis 50.000.000 Euro
über
50.000.000 Euro
4über 50.000.000 Euro
bis 150.000.000 Euro
über
150.000.000 Euro
5über
150.000.000 Euro
bis 350.000.000 Euro
über
350.000.000 Euro


oder

2.
Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,

sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland hat. 2Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4.000.000.000 Euro haben, an Käufer, wenn der globale Jahresumsatz des Lieferanten höchstens 15.000.000.000 Euro und nicht mehr als 20 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Käufers beträgt.

(2) 1Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. 2Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsverhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.



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Frühere Fassungen von § 10 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
aktuellvor 09.06.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AgrarOLkG Zahlungsfristen (vom 09.06.2021)
... Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.  ...
§ 55 AgrarOLkG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet, 1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Artikel 1 AgrarLkÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... in der Lebensmittellieferkette Abschnitt 1 Unlautere Handelspraktiken § 10 Anwendungsbereich § 11 Zahlungsfristen § 12 Vereinbarung ... in der Lebensmittellieferkette Abschnitt 1 Unlautere Handelspraktiken § 10 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, ... 11 Zahlungsfristen (1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.  ... Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt: „1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 2. 21. § 10 wird § 57. 22. § 11 wird § 58 und wird wie folgt geändert:  ...