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§ 13 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
1Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass der Lieferant nach vernünftigem Ermessen keine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse mehr haben wird. 2Eine Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung einer Lieferung, die weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 anzusehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 13 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 AgrarOLkG Wirksamkeit des Vertrages (vom 09.06.2021)
... 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der ... 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. ... im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen ...
§ 23 AgrarOLkG Verbot der unlauteren Handelspraktiken (vom 31.10.2024)
... für die Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach § 13 nicht wirksam vereinbart werden können, d) eine Beteiligung an den Lagerkosten ... über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig abbestellt, 5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er keinen ...
§ 25 AgrarOLkG Beschwerde; Verordnungsermächtigung (vom 16.11.2022)
... ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von ...
§ 28 AgrarOLkG Befugnisse der Durchsetzungsbehörde (vom 31.10.2024)
... einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse § 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen ... die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind. § 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen ... 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ ... 17 und 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. ... der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen ... für die Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach § 13 nicht wirksam vereinbart werden können, d) eine Beteiligung an den Lagerkosten ... über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig abbestellt, 5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er keinen ... der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der ...
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