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§ 19 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts
1Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. 2Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. 3Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
- 1.
- der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und
- 2.
- dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 19 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 AgrarOLkG Verbot der unlauteren Handelspraktiken (vom 31.10.2024)
... derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift, 7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt, 8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine ...
§ 25 AgrarOLkG Beschwerde; Verordnungsermächtigung (vom 16.11.2022)
... ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von ...
§ 28 AgrarOLkG Befugnisse der Durchsetzungsbehörde (vom 31.10.2024)
... einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... von Erzeugnissen § 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts § 20 Mangels Vereinbarung unlautere ... mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen. § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen ... Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift, 7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt, 8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine ... der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der ...
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