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§ 20 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
(1) Das Verlangen des Käufers vom Lieferanten nach
- 1.
- Rücknahme nicht verkaufter, an den Lieferanten zurückgeschickter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse im Sinne des § 12 Satz 2 ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder
- 2.
- Zahlungen oder Preisnachlässen für
- a)
- die Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten im Sinne des § 14 Satz 2 ist,
- b)
- die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
- c)
- die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
- d)
- das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
(2) 1Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. 2Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Bei der in Artikel 1 Nummer 6 G. v. 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) vorgenommenen Einrückung des Abschlusssatzes "ist unterlauter ..." in Nummer 2 dürfte es sich um einen Fehler handeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 20 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
aktuell | vor 09.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 AgrarOLkG Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung (vom 31.10.2024)
... Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der ...
§ 22 AgrarOLkG Wirksamkeit des Vertrages (vom 09.06.2021)
... und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 ... (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die ... wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen ...
§ 23 AgrarOLkG Verbot der unlauteren Handelspraktiken (vom 31.10.2024)
... werden können oder weil es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt, 6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen ...
§ 25 AgrarOLkG Beschwerde; Verordnungsermächtigung (vom 16.11.2022)
... ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von ...
§ 28 AgrarOLkG Befugnisse der Durchsetzungsbehörde (vom 31.10.2024)
... einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Artikel 1 AgrarLkÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... c" eingefügt. 7. In § 21 Satz 1 wird nach der Angabe „ § 20 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" eingefügt. 8. § 23 Satz 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Vergeltungsmaßnahmen § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts § 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken § 21 Vorlage einer Zahlungen- und ... die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen. § 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken (1) Das Verlangen des Käufers ... Zahlungen- und Kostenschätzung Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der ... und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 ... (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die ... im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. ... werden können oder weil es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt, 6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen ... der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der ...
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