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§ 25 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung
(1) 1Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen:
- 1.
- der Lieferant;
- 2.
- folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusammenschlüsse:
- a)
- eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder
- b)
- ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Lieferantenvereinigungen,
- aa)
- dessen Mitglied der Lieferant ist oder
- bb)
- dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
- 3.
- andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022
Frühere Fassungen von § 25 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
aktuell | vor 09.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AgrarOLkG Androhung von Vergeltungsmaßnahmen (vom 09.06.2021)
... Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25 , oder 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht ...
§ 27 AgrarOLkG Vereinbarung über alternative Streitbeilegung (vom 09.06.2021)
... des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Zitat in folgenden Normen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 30 AgrarOLkV Beschwerdeverfahren
... Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2 , § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung § 26 Vertrauliche Behandlung von ... Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25 , oder 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner ... Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung (1) Eine Beschwerde bei der ... über alternative Streitbeilegung Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 ...
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