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§ 28 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde
(1) 1Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
- 1.
- Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,
- 2.
- nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Verbote festzustellen und die Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind,
- 3.
- ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und
- 4.
- Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu veröffentlichen.
(2) 1Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. 2Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 3Sie kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden. 4Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300.000 Euro betragen.
(3) 1Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entscheidung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft. 2Ist die Entscheidung bei Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Bestandskraft hin.
(4) 1Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt. 2Ergeht zu der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt.
(5) 1Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Gerichtsentscheidung von der Internetseite. 2Wird ein Verstoß behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde die Informationen von der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Verstoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 28 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
aktuell | vor 09.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 AgrarOLkG Vereinbarung über alternative Streitbeilegung (vom 09.06.2021)
... nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Zitat in folgenden Normen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 30 AgrarOLkV Beschwerdeverfahren
... ihr oder ihm eine Zwischennachricht. (4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt innerhalb von einem Monat, nachdem ihm die ... den Entwurf der Entscheidung und die entscheidungserheblichen Informationen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übermittelt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Artikel 1 AgrarLkÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt. b) In der Angabe zu § 28 werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen. ... das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Informationsaustausch mit dem ... h verbotenen Verwendung von Vertragsbedingungen beruhen oder" eingefügt. 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ... und 6" durch die Wörter „Absätzen 3 und 4" ersetzt. 10. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Informationsaustausch mit ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... 5 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3 , § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundesministerium ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde § 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung § 29 ... nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren ... ist. Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde § 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung (1) Die ... 2. die Durchsetzungsbehörde, 3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 , 4. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung ...
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