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§ 32 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit



(1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).

(2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 32 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 AgrarOLkG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 09.06.2021)
... Gerichtsverfahren. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig. (5) Wird die Revision nicht ...
§ 46 AgrarOLkG Revisionsberechtigte, Form und Frist (vom 09.06.2021)
... und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht ...
§ 49 AgrarOLkG Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren (vom 09.06.2021)
... Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet 1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer ...
§ 51 AgrarOLkG Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid (vom 09.06.2021)
... (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige ...
§ 52 AgrarOLkG Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung (vom 09.06.2021)
... Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... 1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 AgrarOLkG , 2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Gerichtsverfahren Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen § 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit § 33 Aufschiebende Wirkung  ... Gerichtsverfahren Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen § 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit (1) Über eine Klage gegen die ... Gerichtsverfahren. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig. (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so ... 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig. § 47 Kostentragung und ... 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren (1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet 1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer ... (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht. § 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der ... Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen. Kapitel 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern ...