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§ 34 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 34 Frist und Form
(1) 1Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. 3Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 2Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. 3Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.
(4) Die Klagebegründung muss enthalten:
- 1.
- die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2.
- die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 34 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 AgrarOLkG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 09.06.2021)
... (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 , die §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ ...
§ 46 AgrarOLkG Revisionsberechtigte, Form und Frist (vom 09.06.2021)
... vorgebracht worden sind. (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit § 33 Aufschiebende Wirkung § 34 Frist und Form § 35 Beteiligtenfähigkeit § 36 ... eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung. § 34 Frist und Form (1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der ... (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 , die §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ ... vorgebracht worden sind. (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger ...
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