§ 37 Anwaltszwang
1Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
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interne Verweise§ 45 AgrarOLkG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 09.06.2021) ... entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36, 37 , 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... § 35 Beteiligtenfähigkeit § 36 Verfahrensbeteiligte § 37 Anwaltszwang § 38 Mündliche Verhandlung § 39 ... die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. § 37 Anwaltszwang Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch ... entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36, 37 , 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ... gelten im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach ...
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