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§ 59 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken
(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die durch das Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) eingefügten Änderungen in Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Hinblick auf ihre Wirksamkeit. 2Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der Änderungen auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 59 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
aktuell | vor 09.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Artikel 1 AgrarLkÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe c" gestrichen. 17. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium für Ernährung und ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... für Wirtschaft und Klimaschutz" und b) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... von Rechtsverordnungen § 58 Übergangsbestimmungen § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken". 4. Vor § 1 ... dieser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten. (2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz ... zum 8. Juni 2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen." 23. Folgender § 59 wird angefügt: „§ 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere ... 1 anzupassen." 23. Folgender § 59 wird angefügt: „ § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken (1) Das ...
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