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Änderung § 10 AgrarOLkG vom 09.06.2021
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§ 10 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 10 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Anwendungsbereich |
(1) 1 Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen globalen Jahresumsatz von höchstens 350.000.000 Euro haben, an 1. Käufer, die einen globalen Jahresumsatz von mehr als 2.000.000 Euro haben, sofern ihr globaler Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten: Stufe | globaler Jahresumsatz des Lieferanten | globaler Jahresumsatz des Käufers 1 | bis 2.000.000 Euro | über 2.000.000 Euro 2 | über 2.000.000 Euro bis 10.000.000 Euro | über 10.000.000 Euro 3 | über 10.000.000 Euro bis 50.000.000 Euro | über 50.000.000 Euro 4 | über 50.000.000 Euro bis 150.000.000 Euro | über 150.000.000 Euro 5 | über 150.000.000 Euro bis 350.000.000 Euro | über 350.000.000 Euro oder 2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt, sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland hat. 2 Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4.000.000.000 Euro haben, an Käufer, wenn der globale Jahresumsatz des Lieferanten höchstens 15.000.000.000 Euro und nicht mehr als 20 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Käufers beträgt. (2) 1 Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. 2 Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen. (3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsverhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist. |
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