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Änderung § 20 AgrarOLkG vom 31.10.2024

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§ 20 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 20 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken


(Text alte Fassung)

(1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für

1.
die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,

2.
die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder

3.
das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,

ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.

(2) 1 Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. 2 Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Verlangen des Käufers vom Lieferanten nach

1. Rücknahme nicht verkaufter, an den Lieferanten zurückgeschickter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse im Sinne des § 12 Satz 2 ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder

2.
Zahlungen oder Preisnachlässen für

a)
die Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten im Sinne des § 14 Satz 2 ist,

b) die
Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,

c)
die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder

d)
das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,

ist unlauter *), es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.

(2) 1 Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. 2 Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen.


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*) Anm. d. Red.: Bei der in Artikel 1 Nummer 6 G. v. 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) vorgenommenen Einrückung des Abschlusssatzes 'ist unterlauter ...' in Nummer 2 dürfte es sich um einen Fehler handeln.


(heute geltende Fassung)