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Änderung § 8 AgrarOLkG vom 09.06.2021
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§ 6 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 8 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 6 Agrarorganisationenregister | (Text neue Fassung)§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation 1. Namen und Anschrift, 2. Datum der Anerkennung, 3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht, 4. die Angaben nach Absatz 3 und 5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 enthält. (2) 1 Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. 2 Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. (3) 1 Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. 2 Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit 1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen, 2. die Daten nicht personenbezogen sind und 3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht. | |
(5) 1 Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. 2 Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden. | |
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