Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 AgrarOLkG vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AgrarOLkG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 10 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


(1) 1 Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 350.000.000 Euro haben, an

1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2.000.000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten:


Stufe | Jahresumsatz
des Lieferanten | Jahresumsatz
des Käufers

1 | bis 2.000.000 Euro | über
2.000.000 Euro

2 | über 2.000.000 Euro
bis 10.000.000 Euro | über
10.000.000 Euro

3 | über 10.000.000 Euro
bis 50.000.000 Euro | über
50.000.000 Euro

4 | über 50.000.000 Euro
bis 150.000.000 Euro | über
150.000.000 Euro

5 | über
150.000.000 Euro
bis 350.000.000 Euro | über
350.000.000 Euro


oder

2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,

sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien ihren Sitz in der Europäischen Union hat. 2 Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4.000.000.000 Euro haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers beträgt. 3 Eine Verlängerung dieser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten.

(2) 1 Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. 2 Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsverhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)