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Änderung § 19 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 19 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 19 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

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§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts


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1 Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. 2 Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. 3 Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn

1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und

2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.