Tools:
Update via:
Änderung § 19 AgrarOLkG vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 19 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts |
1 Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. 2 Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. 3 Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn 1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und 2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10602/al148565-0.htm