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Änderung § 34 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 34 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 34 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Frist und Form


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(1) 1 Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. 3 Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.

(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.

(3) 1 Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 2 Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. 3 Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.

(4) Die Klagebegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.

(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.