Tools:
Update via:
Änderung § 59 AgrarOLkG vom 16.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 AgrarOLkG, alle Änderungen durch Artikel 3 GewOuaÄndG am 16. November 2022 und Änderungshistorie des AgrarOLkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 59 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 59 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen. 2 Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3 Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. 4 In die Evaluierung fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten ein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen. 2 Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3 Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. 4 In die Evaluierung fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten ein. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10602/al169031-0.htm