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Änderung § 59 AgrarOLkG vom 31.10.2024
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§ 59 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 59 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen. 2 Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3 Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. 4 In die Evaluierung fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten ein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die durch das Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) eingefügten Änderungen in Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Hinblick auf ihre Wirksamkeit. 2 Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der Änderungen auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3 Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1. |
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