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Änderung § 1 VSchDG-BVLGebV vom 16.01.2015
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§ 1 VSchDG-BVLGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung | § 1 VSchDG-BVLGebV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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