Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
| |
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
| |
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.
- Name und Anschrift der Erhebungseinheiten,
- 2.
- Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Zitierungen von § 5 DLKonjStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DLKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DLKonjStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DLKonjStatG Auskunftspflicht
... Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10607/a180649.htm