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Änderung § 1 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 28.09.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FeVAusnV3ÄndV am 28. September 2017 und Änderungshistorie der 3. FeVAusnVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.09.2017 BGBl. I S. 3394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für das Land Brandenburg, den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden. |
(2) 1 Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. 2 Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3 Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. |
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