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§ 10 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)
neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2565 m.W.v. 1. September 2013
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Frühere Fassungen von § 10 ChemSanktionsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ChemSanktionsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ChemSanktionsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemSanktionsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 6 EUVO528/2012DG Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
... Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4" ersetzt. 2. In den §§ 2, 4, 6, 8, 10 , 11 und 13 werden jeweils die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1" durch ...
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