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Abschnitt 9 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)
neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung V. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 951 m.W.v. 23. April 2016
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 5.
- entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
- 6.
- entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,
- 7.
- entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8.
- entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung V. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 951 m.W.v. 23. April 2016
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