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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Abschnitt 2 Studium
§ 9 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium dauert
- 1.
- für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre,
- 2.
- für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei Monate.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstudium und drei Hauptstudien) und berufspraktische Studienzeiten (Basisausbildung, zwei praxisbezogene Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendungen).
(3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. Sie beginnen ihre Ausbildung mit dem Grundstudium und werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Absatz 1 integriert.
(4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstaltungen ist für die Studierenden Pflicht.
(5) Wird das Studium wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Module verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Curriculum zugelassen werden, um eine Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, damit die Ziele des Studiums erreicht werden.
(6) Das Studium ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe unterbrochen worden ist und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung der Ziele des Studiums gefährdet wäre. Das Studium kann nach Anhörung der oder des Studierenden zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die abzulegenden Prüfungen zusammen mit Studierenden, die zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium begonnen haben, abgelegt werden können. Über die Verlängerung entscheidet die Bundespolizeiakademie. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule ist zu beteiligen. In den Fällen eines Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit kann das Studium um einen längeren Zeitraum und häufiger verlängert werden.
§ 10 Module
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Inhalte des Studiums werden in folgenden fächerübergreifenden Modulen vermittelt:
- 1.
- Basisausbildung (vier Monate):
- a)
- Modul 1 Polizei und Bürgerinnen und Bürger,
- b)
- Modul 2 Grundlagen des polizeilichen Handelns,
- c)
- Modul 3 Polizeitraining,
- 2.
- Grundstudium (sechs Monate):
- a)
- Modul 4 Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,
- b)
- Modul 5 Nationale und internationale Aufgaben der Polizei,
- c)
- Modul 6 Grundlagen des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Modul 7 Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- Praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate):
Modul 8 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst, - 4.
- Praktische Verwendung I (drei Monate):
Modul 9 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich, - 5.
- Hauptstudium I (vier Monate):
- a)
- Modul 10 Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit,
- b)
- Modul 11 Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen,
- 6.
- Praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate):
Modul 12 Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin, Gruppenleiter, Gruppenführerin oder Gruppenführer, - 7.
- Praktische Verwendung II (zwei Monate):
Modul 13 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll-, Streifen- und Ermittlungsdienst im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich, für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach § 1 Absatz 2 im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten- 1.
- auch im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich oder
- 2.
- im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 des Bundespolizeigesetzes,
- 8.
- Hauptstudium II (vier Monate):
- a)
- Modul 14 Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten,
- b)
- Modul 15 Polizeiführung,
- 9.
- Praktische Verwendung III (vier Monate): Modul 16 Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und Gruppenführerin oder Gruppenführer,
- 10.
- Hauptstudium III (vier Monate):
- a)
- Modul 17 Polizeiarbeit auf internationaler Ebene,
- b)
- Modul 18 Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen,
- c)
- Modul 19 Diplomarbeit,
- d)
- Modul 20 Polizeitraining.
(2) Die Inhalte der Module einschließlich der Anteile der einzelnen Studienfächer, den Studienverlauf, die Anforderungsprofile und die zu erreichenden Kompetenzen legt die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule im Modulhandbuch für den Diplomstudiengang „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" fest.
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