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Anlage 1 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)

Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen



Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).

A. Tätigkeitsbereiche


Nr.Gruppe I
Ermittlung der
Emissionen
(Luft)
Gruppe II
Überprüfung des
ordnungsgemäßen
Einbaus und der
Funktion sowie
Kalibrierung
kontinuierlich
arbeitender
Emissionsmess-
einrichtungen
Voraussetzung ist
Gruppe I
Gruppe III
Überprüfung
instationär
genutzter
Messeinrichtungen
(Luft)
Gruppe IV
Ermittlung der
Immissionen
(Luft)
Gruppe V
Ermittlung von
Geräuschen
Gruppe VI
Ermittlung von
Erschütterungen
1Messaufgaben
nach §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG
Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen an
Anlagen, die eine
gerätetechnische
Ausstattung und
Kenntnisse und
Erfahrungen
erfordern
Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen, die im
nicht stationären
Betrieb einge-
setzt werden
§§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG
§§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG
§§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG
2Nummer 1 und
Messaufgaben,
die eine spezielle
gerätetechnische
Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern
Nummer 1 und
Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen an
Anlagen, die eine
spezielle geräte-
technische
Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern
    


B. Stoffbereiche


KennungAufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)
Ppartikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe
Ggasförmige anorganische und organische Stoffe
OGerüche
Spspezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern
Saspezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern


Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 41. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013 (09.10.2013)Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3756

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 41. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 41. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 41. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 41. BImSchV Begriffsbestimmungen
... einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1 ; 2. Ermittlungen Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und ...
§ 4 41. BImSchV Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
... Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird: 1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit ...
§ 12 41. BImSchV Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
... Bekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfungsbereich nach Anlage ...
§ 13 41. BImSchV Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung (vom 05.04.2017)
... Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. ... ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe ...
§ 16 41. BImSchV Pflichten bekannt gegebener Stellen (vom 02.05.2013)
... andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa. (4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber ... 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
§ 28 44. BImSchV Messverfahren und Messeinrichtungen
... der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sein. (3) Der Betreiber hat ... der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4 1. kalibrieren zu lassen und ...
§ 31 44. BImSchV Einzelmessungen
... der Gruppe I Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind. (5) Die Dauer der Einzelmessung ...

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
§ 5 31. BImSchV Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
... den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... zu halten" durch das Wort „bereitzuhalten" zu ersetzen. d) In Anlage 1 ist der Klammerzusatz wie folgt zu fassen: „(zu § 2 Nummer 1, § 4 ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 5 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
... für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen," ersetzt. 4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2180; aufgehoben durch § 13 Abs. 3 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
§ 5 31. BImSchV Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vom 05.04.2017)
... für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen, durch Messungen nach Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. ...