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Abschnitt 2 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Organisationsform von Stellen
Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
Text in der Fassung des Artikels 15 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
- 1.
- DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richtlinie 4220, Ausgabe April 2011,
- 2.
- VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, oder
- 3.
- DIN 45688, Ausgabe April 2005.
(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.
§ 5 Unabhängigkeit von Stellen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie
- 1.
- Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
- 2.
- Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,
- 3.
- organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder
- 4.
- fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013
§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen
- 1.
- wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
- des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
- b)
- des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
- c)
- des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- d)
- des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
- e)
- des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 2.
- wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
- des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- b)
- des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- c)
- des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
- d)
- des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen
- 1.
- wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,
- 2.
- Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
- 3.
- wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,
- 4.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder
- 5.
- Dokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn
Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 7 Fachkunde von Sachverständigen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige
- 1.
- ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist;
- 2.
- während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird,
- 3.
- über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt,
- 4.
- in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt.
§ 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser
- 1.
- Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
- 2.
- sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,
- 3.
- organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht.
§ 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachverständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende Sachverständige die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend nicht erfüllen.
§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass
- 1.
- die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,
- 2.
- die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und
- 3.
- Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.
§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert, muss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch einen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der Sachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der Sachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt sein.
(2) Sachverständige haben sich zu verpflichten, Hilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf Grund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinzuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit mit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das Hinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer persönlichen Leistung des oder der Sachverständigen nicht verloren gehen.
(3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen.
(4) Sachverständige haben den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Umweltschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen.
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