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Abschnitt 4 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,
- 1.
- wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die
- a)
- die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen,
- b)
- sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital- oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen,
- c)
- die Unabhängigkeit berühren,
- d)
- die Zuverlässigkeit betreffen oder
- e)
- die gerätetechnische Ausstattung betreffen,
- 2.
- die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen,
- 3.
- zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,
- 4.
- keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten.
(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten.
(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa.
(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet,
- 1.
- für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig fortzuschreiben,
- 2.
- sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren,
- 3.
- der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen,
- 4.
- die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,
- 5.
- bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen,
- 6.
- den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind,
- 7.
- zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten
- a)
- an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, deren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle besitzen, oder
- b)
- an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche angeboten werden,
- 8.
- der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und
- 9.
- die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.
(6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013
§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
(1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,
- 1.
- neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müssen insbesondere Folgendes enthalten:
- a)
- Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,
- b)
- Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,
- c)
- grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, sowie
- d)
- Angaben über eingegangene Beschwerden, getroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Prüfung;
- 2.
- die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;
- 3.
- Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereitzuhalten;
- 4.
- innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den zuständigen Behörden über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behördlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, enthalten ist;
- 5.
- die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen;
- 6.
- einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im Rahmen
- a)
- der Planung oder des Genehmigungsverfahrens,
- b)
- der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen,
- c)
- der Erstellung des Sicherheitsberichts oder
- d)
- der Erstellung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
- 7.
- zur Aufrechterhaltung der Fachkunde
- a)
- sich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und
- b)
- alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen;
- 8.
- den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.
(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 113 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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