Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 IZÜV vom 02.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 IZÜV, alle Änderungen durch Berichtigung IndEmissRLUVBer am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der IZÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 IZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 9 IZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erteilt wurde,

4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für regelmäßige Überwachungen,

5. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Die
Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere anhand der folgenden Kriterien:



6. soweit erforderlich Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

2 Die
Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

(2) 1 Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2 In welchem zeitlichen Abstand Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;

2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;

3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:



(3) 1 Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1. ein Jahr bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie

2. drei Jahre bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.



2 Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch.

vorherige Änderung

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.



(5) 1 Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. 2 Der Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. 3 Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)