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Änderung Anlage 1 17. BImSchV vom 15.07.2021

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Anlage 1 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:



Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

(Textabschnitt unverändert)

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

vorherige Änderung nächste Änderung

insgesamt 0,05 mg/m³,



aa) in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

aaa) 50 MW bis weniger als 300 MW:
insgesamt 0,012 mg/m³,

bbb) 300 MW oder mehr: insgesamt 0,006 mg/m³,

bb) in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,005 mg/m³,

cc) in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt
0,05 mg/m³,

dd) in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,02
mg/m³,

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

vorherige Änderung nächste Änderung

insgesamt 0,5 mg/m³,



aa) in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: insgesamt 0,2 mg/m³,

bb) in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m³,

cc) in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt
0,5 mg/m³,

dd) in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,3
mg/m³,

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

insgesamt 0,05 mg/m³

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,05 mg/m³

und

vorherige Änderung

d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2

insgesamt
0,1 ng/m³.



d) Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2

aa) in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,03 ng/m³,

bb) in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,1 ng/m³,

cc) in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt 0,08 ng/m³,

dd) in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,06 ng/m³,

e) Dioxine,
Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2

aa) in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt
0,1 ng/m³,

bb) in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,08
ng/m³.