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Änderung § 19 17. BImSchV vom 15.07.2021
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§ 19 17. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 19 17. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2 Der Messbericht muss Folgendes enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2 Der Messbericht muss Folgendes enthalten: |
1. Angaben über die Messplanung, | |
2. das Ergebnis jeder Einzelmessung, | 2. das Ergebnis jeder periodischen Messung, |
3. das verwendete Messverfahren und 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind. | |
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet. | (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet. |
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