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Änderung § 18 BMG vom 01.11.2016

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§ 18 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 18 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Meldebescheinigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. 2 Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2 Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1. Familienname,

vorherige Änderung

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername,

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:

1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils
mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum, Auszugsdatum
sowie

5. Familienstand.

(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4)
§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.



2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3. Doktorgrad,

4. Geburtsdatum,

5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3 Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten
§ 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.


 
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