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Änderung § 30 BMG vom 01.01.2020

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§ 30 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 30 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. 2 Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. 3 Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen

1. die
Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie

2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und
4 Satz 3 erfüllen.

(2) 1 Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:

1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,

2. Familiennamen,

3. Vornamen,

4. Geburtsdatum,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie

8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

2 Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. 3 Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 4 Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.



7. Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie

8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers.

2 Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. 3 Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 4 Legen beherbergte Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 5 Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 2 Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 3 Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann.



(4) 1 Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 2 Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. 3 Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen

1. die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine
zur Einsichtnahme vorzulegen und

2. die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.

(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen,
dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.