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Änderung § 18 BMG vom 01.11.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BMG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BMGuaÄndG am 1. November 2016 und Änderungshistorie des BMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 18 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Meldebescheinigung | |
(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. 2 Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1. Familienname, 2. frühere Namen, | |
(Text alte Fassung) 3. Vornamen, | (Text neue Fassung) 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. Doktorgrad, 5. Ordensname, Künstlername, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. | |
(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden: 1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift, 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 3. frühere Anschriften, 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie 5. Familienstand. | (2) 1 Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. 2 Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden. |
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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