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§ 1 - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:

1.
Haushaltsgroßgeräte,

2.
Haushaltskleingeräte,

3.
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

4.
Geräte der Unterhaltungselektronik,

5.
Beleuchtungskörper,

6.
elektrische und elektronische Werkzeuge,

7.
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,

8.
medizinische Geräte,

9.
Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,

10.
automatische Ausgabegeräte,

11.
sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

1.
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,

2.
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

3.
Geräte, die

a)
speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,

b)
ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und

c)
nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,

4.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

5.
ortsfeste Großanlagen,

6.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,

7.
bewegliche Maschinen,

8.
aktive, implantierbare medizinische Geräte,

9.
Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,

10.
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,

11.
Pfeifenorgeln.

(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 1 ElektroStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
vom 03.07.2018 BGBl. I S. 1084

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ElektroStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ElektroStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
V. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1084
Artikel 1 ElektroStoffVuaÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern ...