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§ 11 - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
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Geltung ab 09.05.2013; FNA: 2129-56-1 Umweltschutz
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§ 11 EU-Konformitätserklärung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
- 1.
- die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
- 2.
- das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
- 1.
- in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
- 2.
- die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
- 3.
- vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
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Zitierungen von § 11 ElektroStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ElektroStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ElektroStoffV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 20.07.2024)
... erfüllen, 3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und 4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht ...
§ 9 ElektroStoffV Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
... und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er 1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen ...
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