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Änderung § 3 ElektroStoffV vom 24.12.2015

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§ 3 ElektroStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2015 geltenden Fassung
§ 3 ElektroStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2349
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1. 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder

2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,

2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,

3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und

4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie 2014/69/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72), die delegierte Richtlinie 2014/70/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74), die delegierte Richtlinie 2014/71/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76), die delegierte Richtlinie 2014/72/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78), die delegierte Richtlinie 2014/73/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80), die delegierte Richtlinie 2014/74/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82), die delegierte Richtlinie 2014/75/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84) und die delegierte Richtlinie 2014/76/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86) geändert worden ist, festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie 2015/573/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4) und die delegierte Richtlinie 2015/574/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6) geändert worden ist, festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.