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Artikel 1 - Hochfrequenzhandelsgesetz (HFHandelG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 BörsG § 3, § 4, § 10, § 12, § 17, § 19, § 22, § 24, § 26a (neu), § 26b (neu), mWv. 14. November 2013 § 16

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 26 die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „(Handelsteilnehmer)" die Wörter „, von Personen, denen ein Handelsteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur Börse gewährt (mittelbare Börsenteilnehmer)" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
von den Handelsteilnehmern, die den algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betreiben, jederzeit Informationen über ihren algorithmischen Handel, die für diesen Handel eingesetzten Systeme sowie eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien und der Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, verlangen."

c)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Nutzung einer algorithmischen Handelsstrategie untersagen,".

2a.
Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bestellung" das Wort „, Wiederbestellung" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wiederbestellung" die Wörter „und Abberufung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.11.2013

5.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „über" gestrichen und wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, separate Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsenträger hierfür bereits separate Entgelte verlangt. Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird."

7.
Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zulassung widerrufen."

8.
In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hilfsperson" durch das Wort „Person" ersetzt.

9.
Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer."

10.
Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt:

„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis

Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße

Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Hochfrequenzhandelsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HFHandelG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFHandelG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 HFHandelG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 5, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 4 treten am 14. November 2013 in Kraft. (2) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 28 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Börsengesetzes
... 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 ...