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Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz - HFHandelG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 BörsG § 3, § 4, § 10, § 12, § 17, § 19, § 22, § 24, § 26a (neu), § 26b (neu), mWv. 14. November 2013 § 16

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 26 die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „(Handelsteilnehmer)" die Wörter „, von Personen, denen ein Handelsteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur Börse gewährt (mittelbare Börsenteilnehmer)" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
von den Handelsteilnehmern, die den algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betreiben, jederzeit Informationen über ihren algorithmischen Handel, die für diesen Handel eingesetzten Systeme sowie eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien und der Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, verlangen."

c)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Nutzung einer algorithmischen Handelsstrategie untersagen,".

2a.
Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bestellung" das Wort „, Wiederbestellung" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wiederbestellung" die Wörter „und Abberufung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.11.2013

5.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „über" gestrichen und wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, separate Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsenträger hierfür bereits separate Entgelte verlangt. Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird."

7.
Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zulassung widerrufen."

8.
In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hilfsperson" durch das Wort „Person" ersetzt.

9.
Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer."

10.
Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt:

„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis

Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße

Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen."


Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 KWG § 1, § 2, § 33, § 64p (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64o folgende Angabe eingefügt:

„§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz".

2.
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das

a)
kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,

b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,

c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder

d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".

3.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eigenhandel" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c" und nach den Wörtern „des Eigenhandels" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt.

b)
In Nummer 11 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Wörter „Buchstabe a bis c" eingefügt.

c)
In Nummer 13 werden nach dem Wort „Eigenhandel" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c" eingefügt.

4.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „im Wege des Eigenhandels" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt.

5.
Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt:

„§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist."


Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 WpHG § 2, § 2a, § 4, § 31f, § 32c, mWv. 14. November 2013 § 33

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das

a)
kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,

b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,

c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder

d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".

2.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Eigenhandel" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „im Rahmen des Eigenhandels" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" eingefügt.

b)
In Nummer 9 werden im einleitenden Satzteil und in den Buchstaben a und c jeweils nach dem Wort „Wertpapierdienstleistungen" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 bis 9" eingefügt.

c)
In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Eigengeschäfte und Eigenhandel" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c" eingefügt.

3.
Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 betreibt, jederzeit Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien, der Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, der wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben des § 33 sowie der Einzelheiten über seine Systemprüfung verlangen."

4.
§ 31f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 7 bis 11 werden angefügt:

„7.
für die übermäßige Nutzung des multilateralen Handelssystems, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, separate Entgelte zu verlangen; die Höhe dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung und damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird,

8.
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer,

9.
sicherzustellen und zu überwachen, dass die Handelsteilnehmer ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Handel im multilateralen Handelssystem zu vermeiden; das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen, und es liegt insbesondere dann ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis vor, wenn dieses aufgrund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist,

10.
eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne der Nummer 9 nicht beeinträchtigt, und

11.
Regelungen für die Kennzeichnung der durch den algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen festzulegen."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Erhebung und der Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Nummer 7, zur Bestimmung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften nach Absatz 1 Nummer 9, zur Bestimmung einer angemessenen Größe der kleinstmöglichen Preisänderung nach Absatz 1 Nummer 10 sowie zur Festlegung der Regelungen für die Kennzeichnung und Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nummer 11 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."

5.
Dem § 32c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der systematische Internalisierer ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei der Festlegung der Mindestgröße nach dem ersten Halbsatz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus nicht beeinträchtigt."

abweichendes Inkrafttreten am 14.11.2013

6.
Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Bestimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel mit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet wird (algorithmischer Handel). Auftragsparameter im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, muss über Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicherstellen, dass

1.
seine Handelssysteme belastbar sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen und angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;

2.
die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des Systems vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnten;

3.
seine Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die europäischen und nationalen Vorschriften gegen Marktmissbrauch oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem es verbunden ist.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, muss ferner über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorgesehenen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherstellen, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden. Es muss darüber hinaus sicherstellen, dass jede Änderung eines zum Handel verwendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. November 2013 InvG

Dem § 9a Absatz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend."


Artikel 5 Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 MaKonV § 3

§ 3 Absatz 1 der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die durch Artikel 2 Absatz 45 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem Markt mittels eines Computeralgorithmus, der die Auftragsparameter automatisch bestimmt, platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern diese

a)
das Funktionieren des Handelssystems stören oder verzögern, oder hierzu geeignet sind, oder

b)
Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem erschweren oder hierzu geeignet sind, oder

c)
einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach erwecken oder hierzu geeignet sind."


Artikel 6 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 AnlEntG § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Wörter „Buchstabe a bis c" eingefügt.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 5, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 4 treten am 14. November 2013 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2013.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble