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Artikel 5 - Hochfrequenzhandelsgesetz (HFHandelG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung
§ 3 Absatz 1 der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die durch Artikel 2 Absatz 45 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem Markt mittels eines Computeralgorithmus, der die Auftragsparameter automatisch bestimmt, platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern diese
- a)
- das Funktionieren des Handelssystems stören oder verzögern, oder hierzu geeignet sind, oder
- b)
- Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem erschweren oder hierzu geeignet sind, oder
- c)
- einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach erwecken oder hierzu geeignet sind."
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Zitierungen von Artikel 5 Hochfrequenzhandelsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HFHandelG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HFHandelG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 25 2. FiMaNoG Aufhebung von Rechtsverordnungen
... vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162 ) geändert worden ist, wird ...
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