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Änderung Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 01.08.2016

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print


Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1) | a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-
lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf
Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen,
dabei medienspezifische Besonderheiten berücksich-
tigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf-
tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und
Verfahrenswege für die Produktion ableiten
c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung
berücksichtigen
d) Termine planen und überwachen, dabei technische
Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben
berücksichtigen
e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe do-
kumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
nutzen
g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremd-
sprache
h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kultu-
ren bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse
abstimmen und auswerten
j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den | 10 |

k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergono-
mischer Aspekte mitwirken
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation
und -abläufe vorschlagen
n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz
von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-
organisation berücksichtigen | | 4

2 | Gestaltungsgrundlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2) | a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksich-
tigung der Gestaltgesetze einsetzen
b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Ge-
staltung berücksichtigen
c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und
nach Layoutvorgaben erstellen
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und
Mikrotypografie anwenden | 18 |

| | e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden so-
wie Normvorschriften beachten
f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezi-
fischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren | |

g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswäh-
len, dabei den stilistischen und aktuellen Verwen-
dungskontext berücksichtigen
h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte
der Farbphysiologie und -psychologie berücksichti-
gen
i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswäh-
len und gestalterisch einsetzen
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden
und umrechnen
k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung be-
rücksichtigen | | 10

3 | Datenhandling
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3) | a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf-
tragsbezogen auswählen und einsetzen
b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch
nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab-
läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene
Arbeitsorganisation nutzen
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge-
ben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-
mationsaustausch nutzen
h) Daten für die Datenübertragung optimieren | 16 |

i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
beurteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medien-
spezifischer Standards transferieren und konvertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle
einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten
und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen | | 6

4 | Medienintegration
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4) | a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nut-
zung erstellen und medienspezifisch konvertieren
b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch
einsetzen
d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten
zusammenführen
e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Da-
tentypen kombinieren | |

| | f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorga-
ben kontrollieren, bei Abweichungen korrigieren
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei Standards und Normen be-
achten
i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Quali-
tätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten | 18 |

j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher
Datenstrukturen festlegen
k) Farbe für die medienübergreifende und medienspezi-
fische Nutzung definieren und konvertieren, dabei
ausgabespezifische Standards und Normen beachten
l) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter-
schiedliche Systemplattformen erzeugen | | 6

5 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

6 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben

7 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

8 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen |


Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Kommunikation
und Kooperation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1) | a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen
auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-
achten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche
Kommunikationsformen und -mittel einsetzen
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen
verwenden
d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Koope-
ration einsetzen
e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwen-
den
f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben | | 7

2 | kundenorientierte
Marketingmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2) | a) Marketingziel mit dem Kunden definieren
b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
für den Kunden auswerten
c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern
analysieren und daraus mit dem Kunden Anforderun-
gen für die Projektkonzeption ableiten
d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des
Marketingmix aufteilen | | 7

3 | Projektplanung
und Konzeption
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3) | a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-,
Termin- und Kostenplanung durchführen
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der
Planung von Medienprodukten berücksichtigen
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei
unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-
ren
e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien ein-
planen sowie Verbreitungsmedien festlegen
f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte berücksichtigen
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen | | 7

4 | Kundenbeziehungen
und Präsentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4) | a) auf Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher
Zusammenarbeit achten
b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-
führen und nachbereiten
d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten | | 7


Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analyse des Auftrags
und Erarbeitung der
Konzeption
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1) | a) Anforderungen des Kunden auswerten, Aufgabenstel-
lung ableiten und Auftragsziele festlegen
b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysie-
ren und definieren
c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen
d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-
liche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung ab-
gleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren | | 7

2 | Visualisierung
der Ideen und Entwürfe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2) | a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere
Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung be-
rücksichtigen
b) grafische Zeichen entwerfen
c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Forma-
ten, Text- und Bildinhalten entwickeln
e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage
und -wirkung auswählen und bearbeiten
f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei ins-
besondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Mate-
rialbeschaffenheit berücksichtigen
g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten | | 7

3 | Gestaltungsabstimmung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3) | a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswir-
kungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen
b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestal-
tungskonzepte vorstellen und begründen
c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen
und dokumentieren | | 7

4 | mediengerechte
Ausarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4) | a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestal-
tungsabstimmung optimieren
b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische
Umsetzbarkeit prüfen
c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstel-
len
d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssiche-
rung einsetzen
e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforde-
rungen abstimmen | | 7


Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Arbeitsplanung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 1) | a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die
Produktion auswählen und festlegen
b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-
sche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen
c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereit-
stellen
d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und
auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen
e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften be-
achten
f) Arbeitsergebnisse dokumentieren | | 7

2 | gestaltungsorientierte
Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 2) | a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe-
reiten und präsentieren
b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und
technisch realisieren
c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten
d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestal-
terischen Regeln technisch umsetzen
e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion aus-
wählen und anwenden
f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und
optimieren | | 7

3 | technisch orientierte
Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 3) | a) Analog-Digital-Wandlung durchführen
b) medienspezifische Daten mit Anwendungsprogram-
men bearbeiten, korrigieren und optimieren
c) Produktionsprozess steuern und überwachen, dabei
Routineprozesse erkennen, anpassen und durchfüh-
ren
d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu-
sammenführen, strukturiert sichern und archivieren
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit
gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrol-
lieren und bei Abweichungen korrigieren | | 7

4 | Übergabe- und
Ausgabeprozesse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4) | a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-
menstellen
b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung
von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen kor-
rigieren
d) Produkte übergeben oder ausgeben
e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren | | 7


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I


Lfd.
Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

I.1 | kaufmännische
Auftragsbearbeitung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.1) | a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
wenden
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaf-
fen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungs-
wesens erläutern
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-
wenden
g) Verfahren der Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-
wenden | 8 |

I.2 | Kreativitätstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.2) | a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten
b) Gestaltungsideen visualisieren | 8 |

I.3 | Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.3) | a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien
als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen
b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und
bei der Gestaltung beachten | 8 |

I.4 | typografische Gestaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.4) | a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorien-
tiert einsetzen
b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenprä-
sentation entwickeln
c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien ent-
wickeln
d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch um-
setzen | 8 |

| | e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren | |

I.5 | digitale Bildbearbeitung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.5) | a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische
Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentie-
ren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-
nehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Format-
wandlungen durchführen
c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen
d) Bildinhalte maskieren und freistellen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in
Kontrast und Helligkeit anpassen
f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern | 8 |

I.6 | Produktion
von Digitalmedien I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.6) | a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungs-
merkmale beurteilen
b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und
dokumentieren
c) Inhalt des digitalen Produkts in einer Seitenbeschrei-
bungssprache umsetzen
d) Form des digitalen Produkts mit Cascading Style
Sheets umsetzen
e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkei-
ten beurteilen
f) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-
sprache umsetzen
g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Format-
wandlungen durchführen | 8 |

I.7 | Datenausgabeprozesse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.7) | a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-
bereiche auswählen
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-
ausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen
d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach
Verwendungszweck ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen | 8 |

I.8 | Hard- und Software
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.8) | a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-
trieb nehmen
b) Systemzustände halten und sichern
c) Softwareapplikationen installieren und integrieren
d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren | 8 |

I.9 | Fotogravurzeichnung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.9) | a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-
rücksichtigen
b) Muster bearbeiten und ergänzen
c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen | 8 |

I.10 | Musiknotenherstellung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.10) | a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel,
Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musik-
notenherstellung regelgerecht anwenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen sowie
Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht
platzieren
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Unter-
sätze und grafische Besonderheiten umsetzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fach-
spezifische Stichregeln anwenden | 8 |

I.11 | Verpackungsgestaltung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.11) | a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezi-
fische Parameter erfassen und anwenden
b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-
prozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte
ableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln be-
rücksichtigen
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-
verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvor-
bereitung anfertigen
e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei fer-
tigungstechnische Parameter berücksichtigen
f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und
Funktion grafisch gestalten
g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-
duktionsdaten umsetzen
h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-
führen, dabei verpackungsspezifische Druckparame-
ter berücksichtigen
i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung
und Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei
Normen berücksichtigen | 8 |

I.12 | Geografik I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.12) | a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder
interpretieren, auswerten und für die geografisch-kar-
tografische Darstellung aufbereiten
b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Be-
achtung des Urheberschutzes vorbereiten und beur-
teilen
c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisie-
ren
d) raumbezogene Informationen mit kartografischen Dar-
stellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstä-
bige topografische Informationsmodelle herstellen
und thematische Darstellungen ableiten | 8 |

I.13 | Dekorvorlagenherstellung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.13) | a) Vorlagen übernehmen und Dekorelemente unter Be-
rücksichtigung der druckspezifischen Gegebenheiten
neu konstruieren
b) Farbauszüge für Echtfarben separieren
c) Arbeitsergebnis auf Vollständigkeit, Größe und Farbe
überprüfen
d) Abwicklungen von flachen und zylindrischen Körpern
erstellen und auf Passgenauigkeit prüfen | 8 |

I.14 | 3-D-Objekterzeugung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.14) | a) Referenzmaterial erfassen und bearbeiten
b) Referenzen für Modelle erstellen
c) Objekte und Szenen erstellen und bearbeiten
d) Daten, insbesondere Vektor-, Pixel- und 3-D-Daten,
importieren und anpassen
e) Objekte und Szenen exportieren | 8 |

I.15 | 3-D-Inszenierung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.15) | a) Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien
analysieren
b) Materialien für 3-D-Objekte definieren und aufbringen
c) Kamera setzen und Szenerie aufbauen
d) Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwen-
den, szenenspezifische Beleuchtung erstellen
e) Bildausgabe definieren, Voreinstellungen zu Art und
Güte von Bildberechnungen vornehmen und Rechen-
prozess starten (Rendering), Arbeitsergebnisse kon-
trollieren und optimieren | 8 |

I.16 | Plattformen zur
interaktiven Kommunika-
tion I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.16) | a) Onlineanwendungen nach Zielen und Zielgruppen
auswählen
b) Schnittstellen zwischen Onlineanwendungen und
Webpräsenzen nutzen und Vernetzungen zwischen
Onlineanwendungen herstellen
c) Fremdtexte inhaltlich an unterschiedliche Online-
anwendungen anpassen und einpflegen
d) Bilder und Grafiken anpassen und optimieren
e) Audio- und Videodaten sowie Animationen auf Eig-
nung für den Einsatz in Onlineanwendungen prüfen
und Änderungen vornehmen
f) Daten verwalten und archivieren sowie für die Nutzung
in Onlineanwendungen bereitstellen
g) technische Fehlfunktionen erkennen und Maßnahmen
zu deren Behebung einleiten
h) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
i) Nutzungsbedingungen und Verhaltensweisen in On-
lineanwendungen beachten | 8 |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

I.17 | Flexografie I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.17) | a) Flexografieprodukte unter medien- und ziel-
gruppenspezifischen Aspekten gestalten, beur-
teilen und optimieren
b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach
Vorgaben, insbesondere nach Normen und
Vorschriften von Behörden, Kammern oder
Post, herstellen
c) typografische Feinheiten im Stempelsatz an-
wenden
d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvor-
gaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei-
chungen korrigieren
e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer
Sammelform für die Herstellung von Stempel-
platten positionieren
f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruck-
platten übertragen und Stempel- oder Flexo-
druckplatten herstellen
g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel mon-
tieren und konfektionieren | 8 |


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II


Lfd.
Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

II.1 | Kosten-und-
Leistungs-Rechnung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.1) | a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen
b) Kostensätze ermitteln
c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er-
gebnisse dokumentieren
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für die kaufmän-
nische Steuerung und Kontrolle nutzen | | 6

II.2 | Projektdurchführung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.2) | a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen
Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwa-
chen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleis-
tungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf
Kunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurch-
führung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-
grund vorgegebener Planungsdaten durchführen | | 6

II.3 | Designkonzeption I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.3) | a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-
ren
b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten
c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen
d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten | | 6

II.4 | Gestaltung von
Printmedien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.4) | a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppenge-
recht kombinieren
b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen
f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-
verarbeitung auftragsspezifisch nutzen
g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-
stellen | | 6

II.5 | Gestaltung von
Digitalmedien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.5) | a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden
b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln
der Makro- und Mikrotypografie anwenden
c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien ent-
wickeln und anwenden
d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf
Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen | | 6

II.6 | digitale Bildbearbeitung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.6) | a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische
Weiterverarbeitung vorbereiten
b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Pro-
dukten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-
chungen und -konvertierungen beachten
d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf
Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archi-
vierung und Datenhaltung gewährleisten | | 6

II.7 | Produktion
von Digitalmedien II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.7) | a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs-
merkmale beurteilen
b) Prozesse mittels einer Programmiersprache automati-
sieren
c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Skriptspra-
che auswerten
d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und
auftragsbezogen zusammenführen
e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen
Gesichtspunkten aussteuern
f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und ge-
stalterischen Gesichtspunkten bearbeiten | | 6

II.8 | Systembetreuung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.8) | a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unter-
scheiden und entsprechend ihrer Verwendung aus-
wählen
b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-
schließen
c) Betriebssystem installieren und konfigurieren
d) branchenübliche Anwendungsprogramme installieren
und konfigurieren
e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentie-
ren | | 6

II.9 | Datenbankanwendung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.9) | a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezo-
gen auswählen
b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbank-
anwendungen aufbereiten
c) Daten importieren und exportieren
d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-
knüpfungen definieren
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög-
lichkeiten, festlegen und implementieren
f) Datenbanksysteme testen und optimieren
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen
h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogram-
me, in einer Makro- oder Programmiersprache erstel-
len | | 6

II.10 | Druckformherstellung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.10) | a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls
Korrekturanweisungen definieren
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und prüfen
c) Kontrollelemente integrieren
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
f) Druckformen herstellen
g) Anlagen warten und pflegen
h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren | | 6

II.11 | Reprografie I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.11) | a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen
vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Montagen herstellen, Texte und Bilder nach gestalte-
rischen Vorgaben zusammenführen
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | | 6

II.12 | Druckweiterverarbeitung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.12) | a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen
und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
b) programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung
ausführen
c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und
anfordern
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endpro-
dukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusam-
mentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Be-
schneiden
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten | | 6

II.13 | Digitalfotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.13) | a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck
auswählen, Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestim-
men, Belichtungsmessung durchführen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-
rücksichtigen
d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-
sätzen auswählen
e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
f) Filter auswählen und einsetzen
g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren | | 6

II.14 | Redaktionstechnik I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.14) | a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk-
tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen
b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen
Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Pres-
seerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller
Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hier-
bei journalistische Darstellungsformen berücksichti-
gen
e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-
agenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken
übernehmen und verarbeiten
f) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-
dienspezifische Ausgabe aufbereiten | | 6

II.15 | Fotogravurzeichnung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.15) | a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten
und beurteilen
b) Prüfdruck erstellen | | 6

II.16 | Musiknotenherstellung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.16) | a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorla-
gen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten be-
rücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung
einsetzen
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,
Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie
Spiel- und Schlagzeugpartituren, gestalten | | 6

II.17 | Verpackungsgestaltung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.17) | a) 3-D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
von Packmitteln kennen und einsetzen
b) CAD-Ein- und -Ausgabegeräte bei der Konstruktion
von Packmitteln einsetzen
c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, da-
bei perspektivische Darstellungen integrieren
d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
e) Nutzenaufbau erstellen
f) verpackungsspezifische Druckformherstellung an-
wenden
g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen | | 6

II.18 | Geografik II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.18) | a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raum-
bezogener Daten anwenden
b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informa-
tionsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisie-
rungsgrundsätzen herstellen
c) topografische Informationsmodelle fortführen
d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschiede-
nen thematischen Inhalten gestalten und herstellen | | 6

II.19 | Dekorvorlagen-
herstellung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.19) | a) Abwicklungen für komplex, unregelmäßig und amorph
geformte Körper erstellen
b) Dekorvorlagen umarbeiten und in Abwicklungen ein-
passen | | 6

II.20 | Fotolabortechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.20) | a) lichtempfindliche Materialien unterscheiden, handha-
ben und lagern
b) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen,
betrieblichen und Herstellervorschriften handhaben
und lagern, Bäder und Lösungen ansetzen
c) Ausgabesysteme bedienen und Aufträge belichten,
Entwicklungsprozesse durchführen, überwachen und
dokumentieren
d) Chemikalien, Bäder und Lösungen regenerieren und
einer umweltgerechten Entsorgung zuführen | | 6

| | e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und
korrigieren
f) Anlagen und Systeme warten und pflegen | |

II.21 | großformatiger
Digitaldruck I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.21) | a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte einschließlich
Konfektionierung festlegen
b) Drucksysteme kalibrieren, auf Bedruckstoff einstellen
und Digitaldrucke erstellen
c) Druckprodukte weiterverarbeiten, Produkte material-
und transportgerecht lagern
d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und war-
ten | | 6

II.22 | 3-D-Inszenierung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.22) | a) Bildbearbeitungstechniken einsetzen, um Material-
und oberflächenspezifische Bildinformationen zu er-
zeugen
b) Oberflächeneigenschaften und Geometrie eines Ob-
jektes durch bildbasierte, prozedurale und mathema-
tische Steuerung verändern und optimieren | | 6

II.23 | 3-D-Bewegtbild
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.23) | a) Objektbewegung erzeugen
b) Kamerafahrten inszenieren
c) Objektparameter zeitbezogen verändern
d) Interpolationsarten von Animationskurven unter-
scheiden und anwenden
e) Daten für die Weiterverarbeitung vorbereiten und ex-
portieren | | 6

II.24 | Contenterstellung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.24) | a) Fremdtexte analysieren und an medien- und zielgrup-
penspezifische Anforderungen anpassen
b) Inhalte in Infografiken, Diagrammen und Schaubildern
veranschaulichen
c) Bilder und Grafiken für unterschiedliche Medienkanäle
auswählen, anpassen und einbinden
d) Daten strukturieren und archivieren, dabei Datenbank-
systeme einsetzen
e) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten | | 6

II.25 | Plattformen zur interak-
tiven Kommunikation II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.25) | a) Unternehmenspräsenzen für Onlineanwendungen er-
stellen und pflegen
b) Suchverhalten von Zielgruppen mittels Softwareunter-
stützung analysieren
c) Onlineanwendungen für Suchmaschinenoptimierung
einsetzen
d) Inhalte für Onlineanwendungen unter Berücksichti-
gung von Suchmaschinenalgorithmen optimieren
e) Datenrecherche in Onlineanwendungen durchführen
und aufbereiten, dabei rechtliche Rahmenbedingun-
gen und Datenschutzbestimmungen berücksichtigen
f) Interaktionen in Onlineanwendungen systematisch
beobachten und analysieren, Ergebnisse kommunizie-
ren
g) mobiles Internet und Ortungssysteme für Online-
anwendungen nutzen | | 6

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II.26 | Flexografie II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.26) | a) Materialien und Stempelfarben unter Berück-
sichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
möglichkeiten, Kosten, Qualität und des Um-
weltschutzes auswählen und einsetzen
b) tabellarischen Stempelsatz herstellen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruck-
platten sowie für weitere flexografische Er-
zeugnisse gestalten
d) Bänderstempel und Spezialstempel komplet-
tieren und justieren
e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen
f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionie-
ren
g) Stempel instand setzen | | 6


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III


Lfd.
Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

III.1 | kaufmännische
Auftragsbearbeitung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.1) | a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen
prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen
b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
c) Material und Daten disponieren
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen
erstellen
f) Nachkalkulation durchführen | | 12

III.2 | Designkonzeption II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.2) | a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in
Designkonzeptionen einsetzen
b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustratio-
nen frei und nach Vorgabe entwerfen
c) grafische Zeichen entwickeln, insbesondere Logos,
Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets
unter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik
und Funktionalität
d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren
e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren,
insbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung,
Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten
f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von
Bildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und
verändern | | 12

III.3 | Text-, Grafik- und
Bilddatenbearbeitung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.3) | a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung
festlegen
b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten
und bearbeiten
c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen
bearbeiten
d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-
mungsgrößen für Farben beachten und Standards be-
rücksichtigen
e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den
Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungs-
zweck ausgeben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | | 12

III.4 | produktorientierte
Gestaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.4) | a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung
und Funktion konzipieren
b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendun-
gen entwickeln
c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-
sichtigen
d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auf-
tragsspezifisch nutzen
e) technische Realisierbarkeit beachten
f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen | | 12

III.5 | datenbankbasierte
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.5) | a) Datenbanken und Tabellen anlegen
b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen
anpassen
c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
editieren
d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in
digitale Anwendungen einbinden
e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen
Vorgaben anpassen | | 12

III.6 | interaktive
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.6) | a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungs-
merkmalen auswählen
b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine
Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben
und umsetzen
c) Ablauf eines Films in der Skriptsprache des Autoren-
programms programmieren
d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium op-
timieren und integrieren | | 12

III.7 | audiovisuelle
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.7) | a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben
und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,
Schriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten
und korrigieren, Effekte einsetzen und qualitativ ab-
stimmen
d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorien-
tiert auswählen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-
ausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium
erstellen | | 12

III.8 | Systembetreuung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.8) | a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterschei-
den und entsprechend ihren Einsatzgebieten auswäh-
len
b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit
und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff
über Netzwerke organisieren
e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren | | 12

| | g) Datensicherungssysteme in Bezug auf Datensicher-
heit beurteilen und anwenden
h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen
i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren | |

III.9 | digitale Druckform-
herstellung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.9) | a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festle-
gen und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten
c) Auftragsdateien an der Eingabeeinheit erstellen, Daten
importieren
d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen fest-
legen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis
prüfen
e) Revisionsmuster erstellen und prüfen
f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrol-
lieren und anpassen, Standardisierungen für die
Druckformherstellung berücksichtigen
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen
i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen
des weiteren technischen Druckprozesses visuell kon-
trollieren und messtechnisch prüfen
j) Anlagen und Systeme warten und pflegen | | 12

III.10 | Digitaldruck
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.10) | a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
als Druckjobs (Auftragsdateien an der Eingabeeinheit)
für den Druckprozess bereitstellen
b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für
Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten
c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung
von Auftragsparametern programmieren und Ergebnis
prüfen
d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbe-
reiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen
durchführen
e) Druckjobs ausgeben
f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und
korrigieren
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten | | 12

III.11 | Reprografie II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.11) | a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien
ausgeben
b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie
in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | | 12

III.12 | Mikrografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.12) | a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
herstellen und Suchmarken setzen
b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
speichern und prüfen
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-
wicklungsablauf überwachen
e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen
ausgeben | | 12

III.13 | Tiefdruckformherstellung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.13) | a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang
und Druckmaschine durchführen
b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Prüfdruck zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten,
beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün-
schen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
j) Produktionsvorgänge dokumentieren
k) Zylinder verwalten sowie transportieren
l) technische Einrichtungen pflegen und warten
m) Andruck prüfen und beurteilen | | 12

III.14 | Redaktionstechnik II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.14) | a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio-
nellen Vorgaben erstellen
b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach
redaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen
c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Ver-
öffentlichung aufbereiten
d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für
Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie für Online-
erzeugnisse integrieren
e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen
und typografischen Anforderungen sowie nach redak-
tionellen Vorgaben umbrechen
f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-
medien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein-
stellen
g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb-
lichen Vorlagen Onlineangebote gestalten, aktualisie-
ren und Verknüpfungen herstellen
h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege in
der Nachrichtenredaktion vorbereiten, durchführen
und betreuen
i) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen | | 12

III.15 | Fotogravurzeichnung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.15) | a) rapportiertes Layout erstellen
b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und
Nahtlosretuschen durchführen | | 12

III.16 | Musiknotenherstellung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.16) | a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung be-
werten und Manuskriptvorlagen aufbereiten
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vor-
bereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwen-
den
e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten
aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stich-
regeln gestalten
g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-
spezifischen Besonderheiten extrahieren und charak-
teristische Stichnoten nach musikalischen Gesichts-
punkten einfügen
h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben
ausführen
i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu
gestalten
j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen | | 12

III.17 | Verpackungsgestaltung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.17) | a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kun-
denvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln
bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene
Packmittel entwickeln
c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-
tung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksich-
tigen
d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung
und Stanzformenbau erstellen
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-
gungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen-
dungszweck und Transportart gestalten und konstru-
ieren | | 12

III.18 | Geografik III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.18) | a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bil-
der aufbereiten
b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Infor-
mationsmodellen, einschließlich Titel, Legende und
Rückseite, durchführen
c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene
Informationen einbinden und multimediale Produkte
herstellen
d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsentations-
formen gestalten
e) mit geografischen Informationssystemen kommuni-
zieren und digitale Basisdaten aufbereiten | | 12

III.19 | Dekorvorlagen-
herstellung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.19) | a) keramische Farben für Dekore festlegen, Bilddateien
in Echtfarben separieren und für druck- und brenn-
spezifische Gegebenheiten optimieren
b) Druck- und Brandergebnis auf Qualität prüfen, mit den
Vorlagen abstimmen und entsprechend den Qualitäts-
vorgaben optimieren
c) Dekorkollektionen gestalten und produktspezifisch
abstimmen | | 12

III.20 | großformatiger
Digitaldruck II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.20) | a) Druckdaten auswählen und als Druckjobs (Auftrags-
dateien an der Eingabeeinheit) für den Druckprozess
bereitstellen
b) Druckprofile für Druckmaterialien erstellen
c) Digitaldrucke erstellen, nach Qualitätsstandards, Kun-
denvorgaben und Vorlagen prüfen sowie Maschinen-
lauf überwachen und steuern
d) Druckprodukte veredeln, Endprodukte konfektionieren
und Qualitätskontrolle durchführen, Auftrag versand-
fertig machen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren
f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen | | 12

III.21 | 3-D-Standbild
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.21) | a) 3-D-Inszenierung auf- und nachbereiten
b) globale, insbesondere bildbasierte Beleuchtung unter-
scheiden und anwenden
c) anwendungsbezogene Voreinstellungen zu Art und
Güte von Bildberechnungen vornehmen, testen, er-
gebnisorientiert einsetzen und Rechenprozess starten
d) Postproduktion, insbesondere Mehr-Ebenen-Techni-
ken, für die Bildaufbereitung einsetzen
e) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten | | 12

III.22 | Contenterstellung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.22) | a) Themenvorschläge unterbreiten und abstimmen
b) Text- und Bildrecherchen durchführen und Ergebnisse
für die weitere Bearbeitung aufbereiten
c) Texte unter Berücksichtigung medien- und zielgrup-
penspezifischer Anforderungen erstellen
d) Texte unter Berücksichtigung von Suchmaschinen-
algorithmen optimieren
e) Video- und Animationssequenzen bearbeiten und in
unterschiedliche Medienkanäle einbinden
f) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
g) Onlinecommunitys betreuen | | 12

III.23 | Kommunikationsplanung
und Erfolgskontrolle
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.23) | a) Varianten der Medienvernetzung analysieren, im Hin-
blick auf das Kommunikationsziel prüfen, dabei Wech-
selwirkungen der unterschiedlichen Medien berück-
sichtigen
b) Kommunikationsmaßnahmen für die Ausgabe in ver-
schiedenen Medienkanälen einschließlich der Verbrei-
tung von Werbeinformationen zwischen den Kunden
konzipieren, dabei die Interaktion mit Zielgruppen so-
wie Bindung der Endkunden des Auftraggebers be-
achten | | 12

| | c) Zielgruppenprofile durch Auswertung von Nutzerdaten
erstellen
d) Instrumente zur Kontrolle der Wirksamkeit einsetzen,
Ergebnisse bewerten und Maßnahmen ableiten
e) bei der Erarbeitung von Leistungsindikatoren für Kom-
munikationsmaßnahmen mitwirken
f) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaß-
nahmen dokumentieren, Budgetkontrolle durchführen,
Rentabilität ermitteln und Folgerungen für künftige
Maßnahmen ableiten | |

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III.24 | Flexografie III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.24) | a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksich-
tigung von Wirkung und Funktion konzipieren
b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rol-
lenstempeln berücksichtigen
c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stem-
pelkriterien und drucktechnischen Kriterien ab-
stimmen
d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Li-
nie, Grafik, auswählen und kombinieren
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte
bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren
berücksichtigen
f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren
und Kontrollelemente integrieren
g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü-
fen
h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswäh-
len, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern und optimieren
i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen
j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren
k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Gra-
viermaschinen einstellen und Gravuren anferti-
gen
l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
m) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben
kontrollieren, Einstellungen optimieren
n) Anlagen warten und pflegen | | 12