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Änderung § 3 BehAppMstrV vom 06.03.2020
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§ 3 BehAppMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 3 BehAppMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ziel und Gliederung des Teils I | |
(Text alte Fassung) (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann. | (Text neue Fassung) (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann. |
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch und 2. eine Situationsaufgabe. |
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