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Änderung § 11 BehAppMstrV vom 06.03.2020

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§ 11 BehAppMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 11 BehAppMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 30. Juni 2013 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung
nach den bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften ablegen.

(Text neue Fassung)

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.