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Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung (1. GeflPestVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7, 12, 19 und 20 und Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 26 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 GeflPestV § 2, § 7, § 13, § 14, § 15, § 19, § 21, § 23, § 25, § 27, § 30, § 44, § 46, § 48, § 49, § 52, § 53a, § 55, § 56, § 57, § 59, § 64, Anlage 2
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich
- a)
- die Anzahl und
- b)
- die Kennzeichnung
des Geflügels."
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe „Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
- 1.
- die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
- 2.
- die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
- 1.
- in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
- 2.
- in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder Kloakentupfer" durch die Wörter „eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" gestrichen.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 4.
- Im Abschnitt 2 wird die Überschrift des Unterabschnitts 2 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel". - 5.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Haltung von Geflügel(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels- 1.
- in geschlossenen Ställen oder
- 2.
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:- 1.
- die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
- 2.
- das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln oder
- 3.
- der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit- 1.
- eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
- 2.
- sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
- 3.
- sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der Halter von Enten und Gänsen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3- 1.
- jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
- 2.
- abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.
(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.(6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.(7) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend." - 6.
- § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „abweichend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- 8.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die Desinfektion
- a)
- des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,
- b)
- der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,".
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- 9.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
- 1.
- eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
- 2.
- sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
- 3.
- sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- 10.
- In § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- 11.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter
„die Anforderungen- a)
- des Anhangs IV,
- b)
- des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
- c)
- des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und
- d)
- des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
ersetzt. - bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.
- 12.
- § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend."
- 13.
- In § 30 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend."
- 14.
- § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- eine Desinfektion
- a)
- des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
- b)
- der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder Kloakentupfer" durch die Wörter „eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers" ersetzt.
- 15.
- § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- eine Desinfektion
- aa)
- des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
- bb)
- der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 16.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend."
- 17.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,".
- cc)
- In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
- 18.
- § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- eine Desinfektion
- a)
- des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
- b)
- der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Rachentupfer oder Kloakentupfer" durch die Wörter „eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers" ersetzt.
- 19.
- § 53a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- eine Desinfektion
- a)
- des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
- b)
- der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,".
- 20.
- In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- 21.
- Dem § 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend."
- 22.
- In § 57 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- 23.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter
„die Anforderungen- a)
- nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
- b)
- nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
- aa)
- Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
- bb)
- Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
- cc)
- Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
- cc)
- In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 6 werden die Wörter „des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „des Anhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.
- 24.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2," gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" die Angabe „,§ 13 Absatz 6 Satz 2" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 10 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 14 werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2" durch die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 15 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.
- gg)
- In Nummer 16 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 17 wird nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3" die Angabe „oder § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.
- ii)
- Nummer 19 wird aufgehoben.
- jj)
- In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- kk)
- In Nummer 21 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- ll)
- In Nummer 22 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3," die Wörter „oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," eingefügt.
- mm)
- In Nummer 30 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- nn)
- In Nummer 36 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 25.
- In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:
„(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)".
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2013.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung Robert Kloos
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung Robert Kloos
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