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§ 23 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 7 Datenverarbeitung
§ 23 Datenverarbeitung
(1) 1Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über
- 1.
- die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,
- 2.
- die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,
- 3.
- das Datum der Untersuchung,
- 4.
- das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
(2) 1Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. 2Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen
- 1.
- dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen sind,
- 2.
- als Grundlage
- a)
- der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
- b)
- für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
- 3.
- als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.
(4) 1Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwenden. 2Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. 3Satz 1 gilt für diese Behörden entsprechend. 4Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(5) 1Die zuständige Behörde
- 1.
- übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
- a)
- zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
- b)
- zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist,
- 2.
- soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
- 1.
- zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
- 2.
- zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist.
(6) 1Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben verlangen. 2Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. 3Die schriftlich erteilte unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
- 1.
- durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
- 2.
- nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht nicht entgegensteht.
(7) 1Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben. 4Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. 5Satz 3 gilt für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 100 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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