Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 NotSanG vom 04.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 NotSanG, alle Änderungen durch Artikel 12 MTARefG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des NotSanG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 NotSanG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 22 NotSanG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Dienstleistungserbringende Personen


(1) 1 Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

(Text alte Fassung)

2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

(Text neue Fassung)

2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3 In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.

(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)