Tools:
Update via:
Änderung § 23 NotSanG vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 NotSanG, alle Änderungen durch Artikel 12 MTARefG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des NotSanGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 NotSanG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 23 NotSanG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde | |
(1) 1 Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2 Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (2) 1 Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis, eine der Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie die Erklärung nach Nummer 3 vorzulegen: 1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen oder | |
(Text alte Fassung) 2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat, und | (Text neue Fassung) 2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, und |
3. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10660/al0-139777.htm