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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin (WeinTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.